Kriminelle Clanbürger

Über „kriminelle Clans“ wurde seit ihrem Auftauchen in öffentlichen Diskussionen häufig berichtet – auch wurde schon berechtigte Kritik an diesem Begriff und den damit zusammenhängenden rassistischen Diskursmustern vorgebracht. An Kontur gewinnen kann diese Kritik in der Gegenüberstellung der Definitionen der staatlichen Behörden Landeskriminalamt (LKA), Bund deutscher Kriminalbeamter (BDK), Verfassungsschutz und Bundesministerium des Inneren (BMI) zu „kriminellen Clans“ und Reichsbürger*innen.

„Kriminelle Clans“ und arabische Großfamilien im öffentlichen Diskurs

Von „arabischen Großfamilien“ und „Clankriminalität“ ist mittlerweile nicht mehr nur im Kontext der Dokumentationsformate sowohl der Öffentlich-Rechtlichen als auch der privaten Sender regelmäßig zu hören und zu sehen. Das Thema erfährt auch in der Popkultur vielfältige Aufbereitung. Serien wie Tatort4 Blocks oder Dogs of Berlin greifen den Stoff dankbar auf, um jene actionreichen Gangstergeschichten inszenieren zu können, die man bisher nur aus Hollywood zu kennen glaubte. Als Vorbild hierfür dürfte u.a. Brian DePalmas Scarface aus dem Jahr 1983 hergehalten haben, der deshalb zur Ikone des kompromisslosen Self-Made-Man mit Migrationshintergrund avancierte, weil er die Versprechen des Kapitalismus, dass jede*r es aus eigener Kraft zu etwas bringen könne, zur Not mit dem Maschinengewehr in der Hand zu realisieren bereit war. Die andere Seite der Lust an derartig gewaltbereiten, fernab des Gesetzes und aller ethischen Maßstäbe agierenden Figuren, ist die Angst vor der Zersetzung von Recht und Ordnung, für die sie stehen.

Die Titel der unzähligen Doku-Formate und Bestseller zum Thema machen dies klar (1). In den dort dargestellten Stereotypen spiegelt sich ein Rassismus, der bis in die staatlichen Institutionen reicht und der oftmals kulturell begründet wird. Es ließe sich mit Stuart Hall von einem „Rassismus ohne Rasse“ sprechen, insofern nicht mehr von Rasse, sondern von „Ethnie“, „Kultur“ und „Volk“ die Rede ist, gleichwohl sich rassistisches Denken in diesen Begriffen fortsetzt (2). Dies wurde unter anderem offensichtlich in den Bemühungen deutscher Behörden um eine Beteiligung an dem Diskurs um „kriminelle Clans“. Berechtigte Kritik wurde an ihren Darstellungen bereits geäußert (3). Auch der wichtige Hinweis wurde vorgebracht, dass der Attentäter von Hanau bestimmte Motive der Diskussionen um „kriminelle Clans“ in seinem Bekennerschreiben und dem vor der Tat veröffentlichten Video aufgegriffen hat (3). Es findet sich im LKA Lagebericht zur „Clankriminalität“ von 2018 auch ein problematischer Passus zu „Shisha Bars“, die Tobias R. als Tatort auswählte, und deren vermeintlicher Bedeutung für das kriminelle Milieu der „arabischen Großfamilien“(4). Die Kritik, die bisher an diesem Diskurs geäußert wurde, kann zugespitzt werden, wenn gegenübergestellt wird, wie deutsche Behörden einerseits „kriminelle Clans“ und andererseits Reichsbürger*innen definieren. Der dabei deutlich werdende Rassismus steht in einem engen Zusammenhang mit dem Racial Profiling, dem in Deutschland immer wieder Menschen zum Opfer fallen.

Institutioneller Rassismus

Als Racial Profiling (auch „ethnisches Profiling“) wird die Methode bezeichnet, das physische Erscheinungsbild, etwa Hautfarbe, Gesichtszüge oder ethnische Zugehörigkeit  als Entscheidungsgrundlage für polizeiliche Maßnahmen wie Personenkontrollen, und Überwachungen heranzuziehen. Racial Profiling ist als diskriminierende Praxis nach Artikel 3 des Grundgesetzes illegal und gilt unter Kritiker*innen als institutioneller Rassismus. Es steht außer Zweifel, dass die deutschen Behörden immer wieder nach diesem Prinzip vorgehen. So hat beispielsweise eine repräsentative Studie der Agentur der Europäischen Union für Menschenrechte aus dem Jahre 2017 ergeben, dass in Deutschland binnen der vorherigen fünf Jahre 14 Prozent der POCs (people of colour) polizeilichem Racial Profiling ausgesetzt waren (5). Dass die Behörden weitaus weniger Fälle erfassen, ist laut Fachleuten dem Umstand geschuldet, dass es in Deutschland kaum unabhängige Beschwerdestellen gibt. „Betroffene müssen Beschwerden bei der Polizei einreichen. Das führe oft zu Gegenanzeigen. Der Gerichtsprozess sei wiederum teuer und wenig erfolgversprechend“ (6). Obwohl Racial Profiling als Methode und Entscheidungsgrundlage für polizeiliche Maßnahmen in Deutschland verboten ist, wird die Anwendung von offizieller Seite oft mit den spezifischen Erfahrungswerten der Polizist*innen erklärt. So ist im Lagebericht des LKA zur „Clankriminalität“ von der „alltäglichen polizeilichen Einsatzwahrnehmung“ in Bezug auf „kriminelle Clans“ die Rede, auf die sich als Ausgangspunkt berufen wird (4). Eine Lektüre offizieller Dokumente des LKA und BDK legt nahe, dass diese Einsatzwahrnehmung auch durch den tief in den deutschen Behörden verwurzelten Rassismus geprägt wird – mit anderen Worten: Der institutionelle Rassismus deutscher Behörden begünstigt und reproduziert sich in seinen unterschiedlichen Formen. Deutlich wird dieser Rassismus in einer Gegenüberstellung der Definitionen von LKA und BDK zu „kriminellen  Clans“ mit denen von Verfassungsschutz und BMI zu Reichsbürger*innen.

Die Definitionen von LKA und BDK zu „kriminellen Clans“

Das LKA NRW veröffentlichte 2018 einen Lagebericht zur „Clankriminalität“, der bereits in der Einleitung seine inhaltliche Nichtigkeit offenlegt:

„Auch wenn der Begriff „Clankriminalität“ inhaltlich nicht ausgeschärft und zudem in der allgemeinen öffentlichen Diskussion negativ konnotiert ist, wird er gleichwohl in diesem Lagebild vor dem Hintergrund der Auftragslage zur Situationsbeschreibung weiter verwandt“ (4).

Eine ernsthafte methodische Kritik am Lagebericht ist ebenfalls kaum nötig, denn ein Blick auf die der „Situationsbeschreibung“ zu Grunde liegenden Daten sowie die Verfahren ihrer Auswertung reicht, um deren Dürftigkeit zu erkennen: Den Datenpool bilden behördeninterne Datenbanken, in denen nicht unterschieden wird zwischen abgeschlossenen Vorgängen (also tatsächlichen Verurteilungen) und offenen Vorgängen, bei denen die Schuld des*derjenigen, gegen den*die ermittelt wird, noch nicht geklärt ist. Die Zuordnung von Straftaten zu den im Bericht genannten „Clans“ erfolgt anhand von Familiennamen – ignoriert werden dabei unter anderem unterschiedliche Schreibweisen der Namen sowie Staatsangehörigkeit und Herkunftsland der vermeintlichen „Clanmitglieder“. Weder gibt es ein aus dem Bericht ersichtliches einheitliches Verfahren, wie welche Namen in welcher Schreibweise einem bestimmten „Clan“ zugeordnet wurden, noch wird dieses methodische Vorgehen plausibel begründet.

Dennoch ist man sich beim LKA sicher: „Die ethnische Geschlossenheit spielt bei der Begehung von Straftaten eine herausragende Rolle“ (4). So gelte die gemeinsame Familienherkunft als identitätsstiftendes Narrativ unter den einzelnen „Clanmitgliedern“. Das LKA schließt aus einem gleichen Familiennamen auf das sogenannte „ergänzende Attribut“ „ethnischer Homogenität“ und glaubt aus diesem ableiten zu können, dass es sich bei den „Clans“ vor allem um „türkisch-arabischstämmige Großfamilien“ handelt, „deren Angehörige der Bevölkerungsgruppe der Mhallamiye zuzuordnen sind“ (7). Darin stimmt das LKA mit dem BDK überein, der in seinem Positionspapier zur „Clankriminalität“ anstatt von Mhallamiye, ohne dies näher zu erklären, vom „Volksstamm der M-Kurden“ spricht, welcher sowohl aus der Türkei als auch aus dem Libanon und einen Absatz später auch aus Palästina komme (7). Im BDK Positionspapier ist immer wieder synonym zum „Volksstamm der M-Kurden“ auch von „arabischen Großfamilien“ die Rede, als meinten diese beiden ohnehin problematischen Begriffe ein und denselben Gegenstand.

Wenngleich der BDK zugibt, dass zu den Straftaten der „Clanmitglieder“ eigentlich „valide Zahlen aus den Vorgangsbearbeitungssystemen oder den Erhebungen der Polizeilichen Kriminalstatistik nicht zu erlangen [sind]“, so ist ihm doch im Zusammenhang mit der Migration der „M-Kurden“ nach Deutschland wichtig, dass „nicht unerwähnt bleiben [sollte], dass zumindest die erste Generation ihren Aufenthalt und die Sozialleistungen oft erschlichen haben und eigentlich gar kein Bleiberecht hatten, weil sie z. B. in Wirklichkeit nicht aus den Bürgerkriegsgebieten im Libanon kamen, sondern aus der Türkei stammten“ (7). Im Vergleich dazu gebe es aber „auch andere Migranten in ähnlicher sozialer Situation, die aber nicht und erst recht nicht in solch organisierten Formen straffällig geworden sind, sondern sich in vielen Fällen gut integriert haben“, heißt es im BDK-Papier weiter (7). Auffällig seien die „Clanmitglieder“ vor allem durch ihr geschlossenes Auftreten in der Öffentlichkeit und ihr aggressives Verhalten gegenüber den Beamt*innen der deutschen Justiz (4), (7). Häufige Straftaten, die „Clanmitglieder“ begingen, seien laut LKA Gewalt- und Rohheitsdelikte (4).

Abschließend lässt das LKA in seinem Bericht stolz verlauten, dass sich die Nutzung „familienorientier Recherchemodelle“ bewährt habe (4) – wie diese Bewertung des eigenen Vorgehens begründet ist, bleibt unklar. Jedoch wissen die umsichtigen Beamt*innen auch um die Problematik einer Orientierung an „ethnischen Kriterien“. Diese besteht in ihren Augen vor allem in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit, welcher die „Situationsbeschreibung“ des LKA daher mit „besonderer Sensibilität“ kommuniziert werden solle (4). Dankbar aufgenommen hat den Bericht des LKA unter anderem die AfD NRW, die 2019 einen Gesetzesentwurf vorgebracht hat, der sich auf den Lagebericht des LKA bezieht und in dem gefordert wird, den Verfassungsschutz entgegen seines Kompetenzbereiches der Überwachung verfassungsfeindlicher Aktivitäten auf die „kriminellen Clans“ anzusetzen (8). Weiterhin gab es 2019 auch einen Antrag der AfD im Bundestag zum härteren Vorgehen gegen „kriminelle Clans“, in dem die „Clankriminalität“ mit angeblich unkontrollierter Einwanderung in Zusammenhang gebracht wird – es heißt dort, die Migrant*innen kämen aus „clanaffinen Hintergrundkulturen, die westlichen, bürgerlich-rechtsstaatlichen Verhaltenskulturen oft entgegenstehen“ (9). Auch das LKA hält – in Einklang mit diesem Antrag der AfD – fest, dass die „kriminellen Clans“ die Rechtsordnung des deutschen Staates ablehnen würden (4).

Die Definition von  Verfassungsschutz und BMI zu Reichsbürger*innen

Diese Eigenschaft teilen die Mitglieder „krimineller Clans“ offensichtlich mit Reichsbürger*innen, die sich laut Verfassungsschutz vor allem auszeichnen durch „die fundamentale Ablehnung der Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland sowie deren bestehender Rechtsordnung“ (10). Das BMI bestätigt, dass „einige dieser Gruppierungen und Einzelpersonen sogar davon [ausgehen], dass unsere Rechtsordnung für sie nicht gelte“ (10). Anders als bei „kriminellen Clans“, die ethnisch homogen sein sollen, handele es sich bei Reichsbürger*innen um eine „Szene“, die „personell, organisatorisch und ideologisch heterogen [ist]. Sie setzt sich aus Einzelpersonen ohne Organisationsanbindung, Kleinst- und Kleingruppierungen, länderübergreifend aktiven Personenzusammenschlüssen und virtuellen Netzwerken zusammen“ (10). Erstaunlicherweise sind laut BMI nur etwa 950 der 19 000 Reichsbürger*innen und Selbstverwalter*innen „Rechtsextremisten“ (11). So wurde am 19.03.2020 von Horst Seehofer nur eine einzelne Reichsbürger*innenorganisation, und zwar Geeinte deutsche Völker und Stämme, verboten. Diese wichtige Maßnahme greift zu kurz.

In einem vom Verfassungsschutz Brandenburg mit herausgegeben seit 2017 in der dritten Auflage vorliegenden Handbuch zu Reichsbürger*innen wird betont, dass „die Begründungen und Argumente“ der Reichsbürger*innen „tief im Rechtsextremismus [wurzeln]“ (12). Mit anderen Worten: Es ist schlicht davon auszugehen, dass fast alle Reichsbürger*innen rechtsradikal sind. Dennoch durchziehen dieses Handbuch vor allem zwei Motive: Die Pathologisierung der Akteur*innen des Reichsbürgermilieus einerseits und die Betonung der Heterogenität dieses Milieus andererseits. Zwar finden sich immer wieder Belege, dass Reichsbürger*innen Netzwerke etablieren und sich in Vereinen zusammenschließen und obwohl unter Reichsbürger*innen die „rechtsextreme Gegenerzählung“ vom Weiterbestehen des deutschen Reichs als identitätsstiftendes Narrativ vorherrsche, sei das Milieu der Reichsbürger*innen dennoch „personell sehr heterogen“ (12).

Die Bestimmung der Heterogenität erfolgt anhand der Argumentations- und Verhaltensweisen sowie der Ideologie, der sich die Reichsbürger*innen verschrieben haben, welche sich in den konkreten Fällen immer wieder unterscheide. Das Handbuch kommt trotzdem nicht umhin, die Reichsbürger*innenrethorik einer Strukturanalyse zu unterziehen. In dieser Analyse findet sich psychologisierendes Vokabular wie „narzisstische Selbstaufwertung“ und „latenter Größenwahn“, gemischt mit Beschreibungen wie „missionarischer Stil“, „Hang zur Weitschweifigkeit“ (12). Zwar wird auch betont, dass die Reichsbürger*innen ein gesellschaftliches Problem darstellen und „rechtsextreme“ Ansichten vertreten, jedoch legen derlei Pathologisierungen, wie sie immer wieder im Handbuch auftauchen, nahe, dass nicht im eigentlichen Sinne ein politisches Problem aufgrund rechtsradikaler Ansichten und verfassungsfeindlicher Bestrebungen von Reichsbürger*innenn vorliegt.

Laut BMI ist „das Potenzial zur Gewaltbereitschaft“ (11) der Reichsbürger*innen sehr hoch. In Konflikt mit der deutschen Justiz geraten sie häufig wegen „legalen oder illegalen Waffenbesitzes, gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Urkundenfälschung oder Betrugs.“ Außerdem handele es sich „bei dem größten Teil der begangenen Straftaten […] um Widerstandsdelikte gegen die Staatsgewalt“ (11). Diese Widerstandsdelikte reichen bis hin zu Körperverletzung und Mord. So tötete 2016 ein Reichsbürger einen Polizisten und verletzte drei seiner Kolleg*innen schwer (13). Seine kurzen Darstellungen zu den Reichsbürger*innen beschließt das BMI mit folgender Bemerkung: „Reichsbürger sind in allen Teilen der Gesellschaft zu finden. Es gibt sogar Hinweise, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes der Szene angehören“ (11).

Subkulturen, Parallelgesellschaften und der Müller-Clan

Geht es hier vor allem um die Definitionen deutscher Behörden von „kriminellen Clans“ und Reichsbürger*innen, kommt es nicht auf irgendeine Gegenüberstellung begangener Straftaten an, noch auf die müßige Frage nach deren tatsächlicher Motivation. Die wesentlichen Unterschiede im Profiling von „kriminellen Clans“ und Reichsbürger*innen bestehen in der Unterstellung einer einheitlichen ethnischen Zugehörigkeit der „Clanmitglieder“ und der Idee, dass ihr straffälliges Verhalten Resultat einer „eigenen Wertvorstellung“ sei. Kann dies auch nicht belegt werden und fußt, wenn überhaupt, auf methodisch fragwürdigen Herleitungen, halten LKA und BDK doch an dieser Idee fest, um „kriminelle Clans“ als Herausforderung für den deutschen Rechtsstaat und die deutsche Gesellschaft konstruieren zu können. Demgegenüber ist im Falle der Reichsbürger*innen bei Verfassungsschutz und BMI von einer „Szene“ die Rede, also einem vor allem durch bestimmte Ideologien und einer typischen Rhetorik geprägten mehr oder weniger losen Zusammenschluss. Man wird nicht müde, die Heterogenität dieser „Szene“ zu betonen. Ihr Kennzeichen sei vor allem die Ablehnung der deutschen Rechtsordnung. Diese habe jedoch hier nichts mit einer „eigenen Wertevorstellung“ zu tun, sondern sei lediglich Teil einer „Wahnvorstellung“, also pathologisch und nicht durch Kultur oder Herkunft begründet (12).

Gerade darum sind laut BMI Reichsbürger*innen in „allen Teilen der Gesellschaft zu finden“ und können im Gegensatz zu „kriminellen Clans“ in den Augen der deutschen Behörden trotz all ihrer Bemühungen, sich vom deutschen Staat und weiten Teilen der deutschen Gesellschaft loszusagen, keine „abgeschotteten Subkulturen“ geschweige denn die vielbeschworenen „Parallelgesellschaften mit gänzlich abweichendem Norm- und Werteverständnis“ ausbilden (7). Hierzu müssten sie ungeachtet aller anderen diversen Merkmale, die als Kriterien für eine solche – ohnehin problematische – Zuordnung in Frage kommen könnten, vor allem „Personen mit Migrationshintergrund“ sein (7). Aber Familiennamen und Ethnie spielen bei der Erfassung und strafrechtlichen Verfolgung der Reichsbürger*innen keine Rolle – wie viele ‚Müller‘ vermutlich deutscher Abstammung es unter den Reichsbürger*innen gibt, die nach der Methode des LKA einem Clan zuzuordnen wären, bleibt also leider offen.

(1) https://www.zdf.de/dokumentation/dokumentation-sonstige/die-macht-der-clans-102.html – Zugriff 09.03.2020; https://www.spiegel.de/sptv/spiegeltv/spiegel-tv-magazin-ueber-kriminelle-araber-clans-in-berlin-a-1125572.html – Zugriff 09.03.2020.

(2) Hall, Stuart: Rassismus als ideologischer Diskursin: Das Argument,178/1989, S. 913.

(3) Jungle World 2020/09 und 2020/10; konkret 2019/7.

(4) https://polizei.nrw/sites/default/files/2019-05/190515_Lagebild%20Clan%202018.pdf – Zugriff 09.03.2020.

(5) https://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-2017-eu-midis-ii-main-results_en.pdf#page=71 – Zugriff am 09.03.2020.

(6) https://mediendienst-integration.de/artikel/fragen-und-antworten-zu-racial-profiling.html – Zugriff 09.03.2020.

(7) https://www.bdk.de/der-bdk/positionspapiere/clankriminalitaet/2019-04-29%20BDK%20Positionspapier%20Clankriminalitaet.pdf  – Zugriff 09.03.2020.

(8) https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD17-7747.pdf  – Zugriff 09.03.2020.

(9) http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/111/1911121.pdf  – Zugriff 09.03.2020

(10)https://www.verfassungsschutz.de/de/arbeitsfelder/af-reichsbuerger-und-selbstverwalter/was-sind-reichsbuerger-und-selbstverwalter  – Zugriff 09.03.2020.

(11) https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/topthemen/DE/topthema-reichsbuerger/topthema-reichsbuerger.html   – Zugriff 09.03.2020.

(12) https://verfassungsschutz.brandenburg.de/media_fast/4055/Reichsbuerger%20Ein%20Handbuch.pdf  – Zugriff 09.03.2020.

(13) https://www.sueddeutsche.de/bayern/eil-polizist-erliegt-nach-angriff-von-reichsbuerger-seinen-verletzungen-1.3214067 – Zugriff 09.03.2020.

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